LSG Hessen - Beschluss vom 10.05.2017
L 6 AS 975/15
Normen:
SGG § 72 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Kassel, vom 14.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 369/13

Parallelentscheidung zu LSG Hessen - L 6 AS 850/15 - v. 06.07.2017

LSG Hessen, Beschluss vom 10.05.2017 - Aktenzeichen L 6 AS 975/15

DRsp Nr. 2017/17158

Parallelentscheidung zu LSG Hessen - L 6 AS 850/15 - v. 06.07.2017

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 14. August 2015 wird zurückgewiesen.

II.

Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

IV.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 72 Abs. 1;

Gründe

I.

Der 1957 geborene Kläger bezieht seit längerem Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) und führt seitdem zahllose Gerichtsverfahren gegen den Beklagten. In den Jahren 2009 bis 2013 hat er beim erkennenden Senat jährlich ca. 100 neue Verfahren anhängig gemacht, im Jahre 2014 annähernd 200 neue Verfahren und in den Jahren 2015 und 2016 insgesamt jeweils mehr als 200 neue Verfahren.

Mit seiner am 3. Juni 2013 bei dem Sozialgericht Kassel erhobenen Klage hat der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, über seine Anträge vom 30. September 2010 und vom 21. Oktober 2011 zu entscheiden.

Das Sozialgericht hat diese Klage mit dem im Tenor genannten Urteil als unzulässig abgewiesen, weil dem Kläger die erforderliche Prozesshandlungsfähigkeit fehle. Der Bestellung eines besonderen Vertreters bedürfe es nicht Die Begehren des Klägers seien offensichtlich haltlos.