LSG Hessen - Beschluss vom 06.07.2017
L 6 AS 861/15
Normen:
SGG § 72 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Kassel, vom 23.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 909/12

Parallelentscheidung zu LSG Hessen - L 6 AS 852/15 - v. 06.07.2017

LSG Hessen, Beschluss vom 06.07.2017 - Aktenzeichen L 6 AS 861/15

DRsp Nr. 2017/17627

Parallelentscheidung zu LSG Hessen - L 6 AS 852/15 - v. 06.07.2017

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 23. Juli 2015 wird zurückgewiesen.

II.

Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

IV.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 72 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4;

Gründe

I.

Der 1957 geborene Kläger bezieht seit längerem Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) und führt seitdem eine Vielzahl an Gerichtsverfahren gegen den Beklagten. In den Jahren 2009 bis 2013 hat er bei dem erkennenden Senat jährlich ca. 100 neue Verfahren anhängig gemacht, im Jahre 2014 annähernd 200 neue Verfahren und in den Jahren 2015 und 2016 insgesamt jeweils mehr als 200 neue Verfahren.

Mit seiner am 23. November 2012 bei dem Sozialgericht Kassel erhobenen Klage hat der Kläger sinngemäß beantragt,

1.

den Bescheid des Beklagten vom 28. September 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2012 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Grunde nach die Kosten für die am 19. September 2012 beantragte Maßnahme "Praxisqualifizierung GIS und Webmapping" ab dem 7. Januar 2013 in E-Stadt zu übernehmen;

2. 3. 1. 2. 3.