LSG Hessen - Beschluss vom 01.08.2016
L 7 AS 150/15
Normen:
SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt am Main, vom 16.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 991/12

Parallelentscheidung zu LSG Hessen - L 7 AS 149/15 - v. 01.08.2016

LSG Hessen, Beschluss vom 01.08.2016 - Aktenzeichen L 7 AS 150/15

DRsp Nr. 2017/3563

Parallelentscheidung zu LSG Hessen - L 7 AS 149/15 - v. 01.08.2016

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 16. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen.

II.

Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung höherer Leistungen unter Berücksichtigung eines höheren Regelsatzes für die Zeit vom 1. April bis 30. September 2011.

Der 1954 geborene Kläger ist deutscher Staatsbürger und lebte bis Februar 2007 in Singapur, wo er Frau C., eine chinesische Staatsangehörige, heiratete. Seit seiner Rückkehr nach Deutschland erhält er Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Das Ehepaar lebt seit der Rückkehr des Klägers nach Deutschland räumlich voneinander getrennt.

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