LSG Hessen - Urteil vom 17.02.2017
L 7 AS 365/16
Normen:
SGG § 202; ZPO § 227 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Marburg, vom 07.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 330/11

Parallelentscheidung zu LSG Hessen - L 7 AS 218/16 - v. 17.02.2017

LSG Hessen, Urteil vom 17.02.2017 - Aktenzeichen L 7 AS 365/16

DRsp Nr. 2018/543

Parallelentscheidung zu LSG Hessen - L 7 AS 218/16 - v. 17.02.2017

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Marburg vom 7. März 2016 wird zurückgewiesen.

II.

Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 202; ZPO § 227 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten noch um die Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer Zusicherung nach § 22 Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II) für zwei Wohnungsangebote vom 3. September und 5. Oktober 2010 sowie der Verwaltungsrichtlinien des Beklagten zur "Angemessenheit von Unterkunftskosten" im Bereich der Stadt A-Stadt.

Der Kläger fragte mit E-Mail vom 3. September 2010 unter Beifügung des entsprechenden Angebots bei dem Beklagten an, ob die von ihm ausgewählte Wohnung "C-Straße" zustimmungsfähig sei. Es handelte sich um eine 35 qm große Einzimmerwohnung in A-Stadt. Die Kaltmiete betrug 380,00 € und die Nebenkosten beliefen sich auf 100,00 €. Der Beklagte antwortete dem Kläger mit E-Mail vom gleichen Tag, dass eine Zustimmung nicht möglich sei, weil die Grundmiete dieser Wohnung die Angemessenheitsgrenze erheblich übersteige (Bl. 12, 13 Gerichtsakte - GA).