Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Marburg vom 23. März 2016 wird zurückgewiesen.
II.Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um einen Anspruch auf Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Berufsförderung im Berufsförderungswerk E-Stadt oder F-Stadt nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II).
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