Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Marburg vom 4. April 2016 wird zurückgewiesen.
II.Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten noch um die Rechtmäßigkeit der (zunächst teilweisen) Ablehnung einer Zusicherung der Kostenübernahme für eine Wohnungserstausstattung für die Wohnung "C-Straße" in A-Stadt und ihres späteren vollständigen Widerrufs sowie der Ablehnung einer Zusicherung nach § 22 Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II) für den Umzug in eine andere neue Wohnung in A-Stadt gemäß Email des Klägers vom 26. Juli 2011.
Der seinerzeit im D-Weg in A-Stadt wohnhafte Kläger beantragte mit Schreiben vom 2. November 2011 bei dem Beklagten eine Wohnungserstausstattung für die Wohnung unter der Adresse: C-Straße in A-Stadt, die er aber nicht bezogen hat, weil er am 1. November 2012 vom D-Weg in die auch jetzt noch von ihm bewohnte Wohnung in der A-Straße in A-Stadt umgezogen war (laut Mitteilung des Klägers vom 29. Oktober 2012 in seinem Verfahren vor dem Hessischen Landessozialgericht - HLSG - L
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