LSG Bayern - Urteil vom 01.03.2018
L 4 KR 348/17
Normen:
SGB V § 134a; HebVV § 4; BGB §§ 705 ff.;
Vorinstanzen:
SG München, vom 05.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 29 KR 1840/15

Parallelentscheidung zu LSG München - L 4 KR 498/17 - v. 1.3.2018

LSG Bayern, Urteil vom 01.03.2018 - Aktenzeichen L 4 KR 348/17

DRsp Nr. 2018/9080

Parallelentscheidung zu LSG München - L 4 KR 498/17 - v. 1.3.2018

[Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 05.05.2017 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

III.

Die Revision wird zugelassen.

IV.

Der Streitwert wird auf 4.600,05 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 134a; HebVV § 4; BGB §§ 705 ff.;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist ein weiterer Zahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 4.600,05 Euro nebst Zinsen und einer Verzugspauschale in Höhe von 1.280,00 Euro streitig.

Die Klägerin war im streitgegenständlichen Zeitraum von 2011 bis 2015 als freiberufliche selbstständige Hebamme in der A. Klinik tätig. Die Tätigkeit als Beleghebamme beruht nach den Ausführungen der Klägerin auf einem mit der Klinik geschlossenen Belegvertrag.

Die in der A. Klinik tätigen Hebammen schlossen auf einem Vertragsformular mit den Patientinnen einen Behandlungsvertrag, der folgenden Inhalt hat (Mustervertrag):

"1.