Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 13.12.2016 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).
Der 1967 geborene Kläger steht seit Jahren im Leistungsbezug der Beklagten.
Mit Bescheid vom 22.06.2016 bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 01.07.2016 bis 30.06.2017 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII in Höhe von monatlich 285,76 Euro.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und machte geltend, dass eine Mieterhöhung zu berücksichtigen und ein etwaiges Guthaben an ihn auszuzahlen sei. Das Geld für die Warmwasserbereitung sei ebenfalls nicht berücksichtigt worden.
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