LSG Sachsen - Urteil vom 06.04.2017
L 3 AL 291/15
Normen:
SGB III § 159 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 02.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 31 AL 545/15

Parallelentscheidung zu LSG Sachsen - L 3 AL 133/16 - v. 06.04.2017

LSG Sachsen, Urteil vom 06.04.2017 - Aktenzeichen L 3 AL 291/15

DRsp Nr. 2017/15180

Parallelentscheidung zu LSG Sachsen - L 3 AL 133/16 - v. 06.04.2017

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 2. November 2015 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers auch im Berufungsverfahren zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 159 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand:

Die Beklagte wendet sich gegen die Aufhebung eines Sperrzeitbescheides und ihre damit verbundene Verurteilung, dem Kläger für weitere zwölf Wochen Arbeitslosengeld zu zahlen.

Der 1953 geborene Kläger war seit dem 1. September 1969 bei der SDAG Wismut und später bei der Wismut GmbH beschäftigt. Mit seiner damaligen Arbeitgeberin, der Wismut GmbH, schloss er am 27. November 2006 eine "Vereinbarung zur Altersteilzeit". Der Vertrag enthielt unter anderem folgende Regelungen:

"§ 1 Beginn der Altersteilzeit Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis wird mit Wirkung vom 01.06.2009 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgesetzt.

§ 2 Tätigkeit

(1) Der Arbeitnehmer übt seine bisherige Tätigkeit als "Fachgebietsverantwortlicher PC- und Netzservice weiter aus.

(2) [...].

§ 3 Arbeitszeit