LSG Sachsen - Urteil vom 07.11.2017
L 5 RS 470/16
Normen:
AAÜG § 8 Abs. 1; AAÜG § 6 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 14; AAÜG § 5 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 08.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 26 RS 403/14

Parallelentscheidung zu LSG Sachsen - L 5 RS 436/16 - v. 07.11.2017

LSG Sachsen, Urteil vom 07.11.2017 - Aktenzeichen L 5 RS 470/16

DRsp Nr. 2017/16514

Parallelentscheidung zu LSG Sachsen - L 5 RS 436/16 - v. 07.11.2017

Nach Ausschöpfung aller im konkreten Einzelfall gebotenen Ermittlungen kommt in Konstellationen der Glaubhaftmachung des Zuflusses von dem Grunde nach glaubhaft gemachten Jahresendprämien die Glaubhaftmachung von Jahresendprämien in einer Mindesthöhe von einem Drittel des durchschnittlichen Monatsverdienstes des einzelnen Beschäftigten in Betracht. Dies gilt nur für die Zeit von Juli 1968 bis Dezember 1982 und damit für die Planjahre von 1968 bis 1982.

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 8. Juni 2016 abgeändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 17. Dezember 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2014 verurteilt, den Bescheid vom 21. März 2003 in der Fassung der Bescheide vom 14. Februar 2012 sowie vom 29. Januar 2013 dahingehend abzuändern, dass für die Jahre 1975 bis 1983 weitere Arbeitsentgelte des Klägers wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe wie folgt festzustellen sind:

Für das Jahr:

1975 259,07 Mark
1976 279,19 Mark
1977 290,87 Mark
1978 308,21 Mark
1979 305,45 Mark
1980 384,75 Mark
1981 412,19 Mark
1982 411,11 Mark
1983