LSG Sachsen - Urteil vom 07.11.2017
L 5 RS 688/16
Normen:
AAÜG § 8 Abs. 1; AAÜG § 6 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 14; AAÜG § 5 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 21.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 22 RS 1670/14

Parallelentscheidung zu LSG Sachsen - L 5 RS 436/16 - v. 07.11.2017

LSG Sachsen, Urteil vom 07.11.2017 - Aktenzeichen L 5 RS 688/16

DRsp Nr. 2017/16515

Parallelentscheidung zu LSG Sachsen - L 5 RS 436/16 - v. 07.11.2017

Nach Ausschöpfung aller im konkreten Einzelfall gebotenen Ermittlungen kommt in Konstellationen der Glaubhaftmachung des Zuflusses von dem Grunde nach glaubhaft gemachten Jahresendprämien die Glaubhaftmachung von Jahresendprämien in einer Mindesthöhe von einem Drittel des durchschnittlichen Monatsverdienstes des einzelnen Beschäftigten in Betracht. Dies gilt nur für die Zeit von Juli 1968 bis Dezember 1982 und damit für die Planjahre von 1968 bis 1982.

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 21. Juli 2016 abgeändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 25. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Oktober 2014 verurteilt, den Bescheid vom 26. November 2010 zurückzunehmen sowie den Bescheid vom 13. März 2001 dahingehend abzuändern, dass für die Jahre 1976 bis 1983 weitere Arbeitsentgelte des Klägers wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe wie folgt festzustellen sind:

Für das Jahr:

1976 166,67 Mark
1977 290,27 Mark
1978 280,41 Mark
1979 304,63 Mark
1980 333,33 Mark
1981 302,60 Mark
1982 354,59 Mark
1983 341,90 Mark