LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 17.09.2018
L 4 AS 415/18 B
Normen:
RVG § 15 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 18.05.2018

Parallelentscheidung zu LSG Sachsen-Anhalt - L 4 AS 414/18 B - v. 17.09.2018

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.09.2018 - Aktenzeichen L 4 AS 415/18 B

DRsp Nr. 2018/15671

Parallelentscheidung zu LSG Sachsen-Anhalt - L 4 AS 414/18 B – v. 17.09.2018

Die Beschwerden gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 18. Mai 2018 werden zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 15 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I.

Die Beschwerdeverfahren betreffen die Vergütung als beigeordneter Rechtsanwalt, die dem Beschwerdegegner gegen die Landeskasse (Beschwerdeführer) zusteht.

In den drei beim Sozialgericht D.-R. (SG) anhängigen Klageverfahren S 13 AS 874/10, S 13 AS 875/10 und S 13 AS 892/10 wurde der dortigen Klägerin mit Beschlüssen vom 21. Juni 2011 Prozesskostenhilfe (PKH) bewilligt und der Beschwerdegegner beigeordnet.

In den Klageverfahren ging es der Klägerin, die vom Beklagten laufende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bezog, um die Höhe der Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH). Sie bewohnte ein Eigenheim, welches ihr in vorweggenommener Erbfolge von ihren Eltern übertragen worden war. Nach dem notariellen Vertrag war den Eltern ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht eingeräumt worden. Streitig war insbesondere, in welchem Umfang die Klägerin die Aufwendungen für das Eigenheim als eigene KdUH geltend machen konnte.

Im Klageverfahren S 13 AS 874/10 war die Aufteilung der KdUH für den Zeitraum von Dezember 2008 bis April 2009 streitig.