LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 11.05.2017
L 5 KR 74/15
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Itzehoe, vom 21.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 KR 37/15

Parallelentscheidung zu LSG Schleswig-Holstein - L 5 KR 73/15 - v. 11.05.2017

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 11.05.2017 - Aktenzeichen L 5 KR 74/15

DRsp Nr. 2017/9204

Parallelentscheidung zu LSG Schleswig-Holstein - L 5 KR 73/15 – v. 11.05.2017

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 21. April 2015 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtszüge. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 9.208,41 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beigeladene zu 1) in der Zeit vom 17. Juli 2007 bis 26. März 2008 als ungelernte Pflegekraft bei der Klägerin sozialversicherungspflichtig beschäftigt war und die Beklagte zu Recht Beiträge in Höhe von 9.208,41 EUR nachfordert.