BAG - Urteil vom 15.05.2019
7 AZR 397/17
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BetrVG § 37 Abs. 2; BetrVG § 37 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 18.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 393/16
ArbG Düsseldorf, vom 30.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 6850/15

Parallelentscheidung zur führenden Entscheidung des 7. Senats des BAG v. 15.05.2019 7 AZR 396/17

BAG, Urteil vom 15.05.2019 - Aktenzeichen 7 AZR 397/17

DRsp Nr. 2019/13710

Parallelentscheidung zur führenden Entscheidung des 7. Senats des BAG v. 15.05.2019 7 AZR 396/17

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 18. Januar 2017 - 7 Sa 393/16 - aufgehoben.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 30. März 2016 - 3 Ca 6850/15 - im Hinblick auf die Kostenentscheidung und insoweit abgeändert, als die Klage im Umfang einer Zeitgutschrift von sieben Stunden und 18 Minuten abgewiesen wurde.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Arbeitszeitkonto des Klägers sieben Stunden und 18 Minuten gutzuschreiben.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 60 % und die Beklagte 40 % zu tragen. Die Kosten der Berufung sowie der Revision hat die Beklagte zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; BetrVG § 37 Abs. 2; BetrVG § 37 Abs. 3 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Zeitgutschriften auf dem Arbeitszeitkonto des Klägers.