1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 2. August 2013 -
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten - soweit für die Revision von Belang - über Vergütung wegen Annahmeverzugs.
Die Beklagte führte im Auftrag der Bundespolizei auf dem Flughafen Köln/Bonn in drei Schichten Sicherheitskontrollen durch. Die Zahl der zu den jeweiligen Tageszeiten eingesetzten Arbeitnehmer war von kurzfristigen Anforderungen der Bundespolizei abhängig.
Der 1979 geborene Kläger ist seit 2003 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Flugsicherheitskraft beschäftigt. Der Bruttostundenlohn betrug bei einem monatlichen Mindestbeschäftigungsumfang von 160 Stunden bis zum 29. Februar 2012 12,06 Euro, danach 12,36 Euro.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der bis zum 30. September 2010 allgemeinverbindliche Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2005 (im Folgenden:
"§ 2
Arbeitsbedingungen für vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer
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