LAG Hamm - Urteil vom 09.10.2018
9 Sa 656/17
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3; GG Art. 20 Abs. 3; BetrAVG § 3 Abs. 1; BetrAVG § 3 Abs. 5; BetrAVG § 4 Abs. 5; BetrAVG § 17 Abs. 3; SteinkohleFinG § 1 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Rheine, vom 13.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1031/16

Parallelverfahren zu LAG Hamm v. 25.09.2018 9 Sa 559/17

LAG Hamm, Urteil vom 09.10.2018 - Aktenzeichen 9 Sa 656/17

DRsp Nr. 2019/6701

Parallelverfahren zu LAG Hamm v. 25.09.2018 9 Sa 559/17

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 13.04.2017, Az. 1 Ca 1031/16, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 9 Abs. 3; GG Art. 20 Abs. 3; BetrAVG § 3 Abs. 1; BetrAVG § 3 Abs. 5; BetrAVG § 4 Abs. 5; BetrAVG § 17 Abs. 3; SteinkohleFinG § 1 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten vorrangig um einen Anspruch des Klägers auf weitere Lieferung von Hausbrandkohlen und hilfsweise um höhere Abfindung für den Fortfall der laufenden Leistung. Dabei sieht der Kläger seine Ansprüche als betriebliche Altersversorgung besonders geschützt an.

Der 1953 geborene, verheiratete Kläger war seit dem 02.12.1974 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Arbeiter beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete mit Ablauf des 31.05.2003. Der Kläger bezieht gesetzliche Altersrente. Er erhält von der Beklagten 2,5 t Hausbrandkohlen sowie eine sog. Zusatztonne auf Attest. Der Kläger ist Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheins.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme die jeweils für die Arbeitnehmer des Ibbenbürener Steinkohlenbergbaus geltenden Tarifverträge Anwendung. Die Beklagte ist Mitglied des Gesamtverbandes Steinkohle e.V.

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