LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 05.11.2009
4 Sa 38/09
Normen:
ZPO § 52; BGB § 104 Nr. 2;

Partielle Prozessunfähigkeit der Partei für Berwerberschutzverfahren

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.11.2009 - Aktenzeichen 4 Sa 38/09

DRsp Nr. 2009/25474

Partielle Prozessunfähigkeit der Partei für Berwerberschutzverfahren

1. Die Prozessfähigkeit ist eine zwingende Prozessvoraussetzung. 2. Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine Partei prozessunfähig sein könnte, hat das mit der Sache befasste Gericht von Amts wegen nach den Regeln des Freibeweises zu ermitteln, ob Prozessunfähigkeit vorliegt. 3. Eine "subjektive Beweisführungslast" trifft die möglicherweise prozessunfähige Partei nicht; eine Beweislastentscheidung zu Ungunsten der Partei kommt erst dann in Betracht, wenn sich nach Ausschöpfung aller erschließbaren Erkenntnisquellen nicht klären lässt, ob die Partei prozessfähig ist. 4. Die Partei ist für den Streitkomplex "Bewerberschutzverfahren" als prozessunfähig anzusehen, wenn sie ohne allgemeine geistige Störung nicht mehr in der Lage ist, zwischen einer sinnvollen und nicht mehr sinnvollen Prozessführung zu unterscheiden, es ihr zu einer "fixen Idee" geworden ist, eine Arbeitsstelle im Wege von Bewerberschutzklagen zu erlangen, und die gutachterliche Klärung der Prozessfähigkeit durch ihre Weigerung vereitelt, dem Gericht Einblick in ein sachverständiges Gutachten zu geben.

Tenor:

1. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im zweiten Rechtszug wird als unzulässig verworfen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.