I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 5. Februar 2016 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist, ob dem Kläger ein Zuschuss für die Erneuerung seines Reisepasses zu bewilligen ist.
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