LSG Sachsen - Urteil vom 21.06.2017
8 SO 15/16
Normen:
PAuswG § 1 Abs. 1; SGB II § 20; SGB II § 24 Abs. 1; AufenthG § 3 Abs. 1; AufenthG § 48 Abs. 1; RBEG § 5 Abs. 1; SGB XII § 73 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 05.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 42 SO 305/15

Passbeschaffungskosten - Bestandteil des Regelsatzes; Grundsicherung für Arbeitsuchende; Hilfe in sonstigen Lebenslagen; keine unbenannte Bedarfslage; Sozialhilfe

LSG Sachsen, Urteil vom 21.06.2017 - Aktenzeichen 8 SO 15/16

DRsp Nr. 2017/15858

Passbeschaffungskosten - Bestandteil des Regelsatzes; Grundsicherung für Arbeitsuchende; Hilfe in sonstigen Lebenslagen; keine unbenannte Bedarfslage; Sozialhilfe

Seit Inkrafttreten des Regelbedarfsermittlungsgesetzes (RBEG) vom 24.03.2011 (BGBl I 2011, 453) lässt § 73 SGB XII die Übernahme der Kosten, die Ausländern für die Passbeschaffung entstehen, nicht mehr zu (Anschluss an LSG Nordrhein-Westfalen vom 18.05.2015 - L 20 SO 355/13).

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 5. Februar 2016 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

PAuswG § 1 Abs. 1; SGB II § 20; SGB II § 24 Abs. 1; AufenthG § 3 Abs. 1; AufenthG § 48 Abs. 1; RBEG § 5 Abs. 1; SGB XII § 73 S. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob dem Kläger ein Zuschuss für die Erneuerung seines Reisepasses zu bewilligen ist.