LAG Hamm - Urteil vom 08.03.2006
6 Sa 1631/05
Normen:
BGB § 611 ; EStG § 40 § 40a ;
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen - 1 (5) Ca 1244/05 - 19.07.2005,

Pauschalierte Lohnsteuer bei geringfügiger Beschäftigung zu Lasten des Arbeitnehmers - brutto=netto- Vereinbarung

LAG Hamm, Urteil vom 08.03.2006 - Aktenzeichen 6 Sa 1631/05

DRsp Nr. 2006/21510

Pauschalierte Lohnsteuer bei geringfügiger Beschäftigung zu Lasten des Arbeitnehmers - brutto=netto- Vereinbarung

1. Ist im Arbeitsvertrag eine Bruttovergütung vereinbart, hat der Arbeitnehmer die anfallende Lohnsteuer im Verhältnis zum Arbeitgeber zu tragen; der Arbeitgeber kann die abzuführende Lohnsteuer von dem vereinbarten Lohn abziehen. 2. Das gilt auch bei einer geringfügigen Beschäftigung hinsichtlich der pauschalierten Lohnsteuer; nur bei einer Nettolohnabrede, die hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen muss, hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer selbst zu tragen.3. Mit der arbeitsvertraglichen Formulierung, der Lohn werde brutto=netto gezahlt, haben die Parteien keine Nettolohnabrede getroffen; durch diese Formulierung gibt die Arbeitgeberin nur zu verstehen, dass der Lohn brutto geschuldet wird und zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keinen Abzügen unterliegt, die Lohnsteuerschuld wird hierdurch nicht übernommen.

Normenkette:

BGB § 611 ; EStG § 40 § 40a ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, wer in dem zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnis die pauschale Lohnsteuer zu tragen hat.