BAG - Urteil vom 19.06.2012
3 AZR 408/10
Normen:
BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 3; BetrAVG § 17 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
ArbRB 2013, 16
AuR 2012, 495
BAG-Pressemitteilung Nr. 44/12
BAGE 142, 72
BB 2012, 1663
BB 2012, 2879
BB 2012, 3148
DB 2012, 2818
EzA-SD 2012, 9
MDR 2013, 43
NZA-RR 2013, 426
ZIP 2012, 2456
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 02.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Sa 33/09
ArbG Mannheim, vom 06.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 416/08

Pensionskassenleistung - Einstandspflicht des Arbeitgebers

BAG, Urteil vom 19.06.2012 - Aktenzeichen 3 AZR 408/10

DRsp Nr. 2012/14187

Pensionskassenleistung - Einstandspflicht des Arbeitgebers

1. Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt, die über eine Pensionskasse durchgeführt werden, und macht die Pensionskasse von ihrem satzungsmäßigen Recht Gebrauch, Fehlbeträge durch Herabsetzung ihrer Leistungen auszugleichen, hat der Arbeitgeber nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG dem Versorgungsempfänger im Umfang der Leistungskürzung einzustehen. 2. Von dieser Einstandspflicht kann der Arbeitgeber sich durch vertragliche Abreden nicht zum Nachteil der Arbeitnehmer befreien. Deshalb begründet eine in der Versorgungszusage enthaltene (dynamische) Verweisung auf die Satzung der Pensionskasse kein akzessorisches Recht des Arbeitgebers zur Kürzung laufender Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Orientierungssätze: 1. Nach § 1 Abs. 1 BetrAVG ist betriebsrentenrechtlich zu unterscheiden zwischen der Versorgungszusage (Satz 1), der Vereinbarung des internen oder externen Durchführungsweges (Satz 2) und dem aus der Einstandspflicht (Satz 3) folgenden Verschaffungsanspruch als Erfüllungsanspruch.