LAG Baden-Württemberg, vom 02.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Sa 33/09
ArbG Mannheim, vom 06.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 416/08
Pensionskassenleistung - Einstandspflicht des Arbeitgebers
BAG, Urteil vom 19.06.2012 - Aktenzeichen 3 AZR 408/10
DRsp Nr. 2012/14187
Pensionskassenleistung - Einstandspflicht des Arbeitgebers
1. Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt, die über eine Pensionskasse durchgeführt werden, und macht die Pensionskasse von ihrem satzungsmäßigen Recht Gebrauch, Fehlbeträge durch Herabsetzung ihrer Leistungen auszugleichen, hat der Arbeitgeber nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG dem Versorgungsempfänger im Umfang der Leistungskürzung einzustehen.2. Von dieser Einstandspflicht kann der Arbeitgeber sich durch vertragliche Abreden nicht zum Nachteil der Arbeitnehmer befreien. Deshalb begründet eine in der Versorgungszusage enthaltene (dynamische) Verweisung auf die Satzung der Pensionskasse kein akzessorisches Recht des Arbeitgebers zur Kürzung laufender Leistungen der betrieblichen Altersversorgung.Orientierungssätze:1. Nach § 1 Abs. 1BetrAVG ist betriebsrentenrechtlich zu unterscheiden zwischen der Versorgungszusage (Satz 1), der Vereinbarung des internen oder externen Durchführungsweges (Satz 2) und dem aus der Einstandspflicht (Satz 3) folgenden Verschaffungsanspruch als Erfüllungsanspruch.
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