LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.09.2006
2 Sa 420/06
Normen:
BGB § 823 ; GmbHG § 13 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 17.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3355/04

persönliche Haftung der Geschäftsführer einer GmbH

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.09.2006 - Aktenzeichen 2 Sa 420/06

DRsp Nr. 2007/5901

persönliche Haftung der Geschäftsführer einer GmbH

Normenkette:

BGB § 823 ; GmbHG § 13 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von den Beklagten als Geschäftsführer der Firma M GmbH Schadensersatz in Höhe von 40.903,35 Euro.

Die Klägerin war zunächst als Außendienstmitarbeiterin bei der Firma G GmbH (im Folgenden: Firma G) beschäftigt. Bei der Firma G war die Klägerin nicht nur als Arbeitnehmerin angestellt, sie hielt an dieser Gesellschaft auch Geschäftsanteile, wie dies in gleicher Weise auch bei anderen Mitarbeitern der Fall war. Die Firma G musste wegen Überschuldung kurz vor Ende 1996 Konkurs anmelden. Die Klägerin wurde, da sie als Mitgesellschafterin eine Bürgschaft gegeben hatte, für Verbindlichkeiten der Firma G in Höhe von 95.000,00 DM in Anspruch genommen. Die beiden Beklagten waren zu dieser Zeit Geschäftsführer der MN, einer weiteren Gesellschafterin der Firma G.