1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 7.5.2008 -
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Verpflichtung des persönlich in Anspruch genommenen Beklagten, Versicherungsprämien für einen zugunsten des Klägers abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag abzuführen.
Der Kläger wurde seit 01. März 2000 aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages bei der Firma A. & Sohn GmbH in St. Julian, deren Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter der Beklagte war, beschäftigt.
Der vom Beklagten unterzeichnete Arbeitsvertrag für Angestellte hat auszugsweise folgenden Inhalt:
Vorbemerkung:
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