OVG Saarland - Urteil vom 15.12.2021
1 A 298/19
Normen:
BeamtStG § 48;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2022, 184
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 16.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 918/16

Persönliche Haftung eines Polizeibeamten wegen wirtschaftlich unverhältnismäßiger Anordnung der Sicherungsverwahrung eines Unfallfahrzeugs

OVG Saarland, Urteil vom 15.12.2021 - Aktenzeichen 1 A 298/19

DRsp Nr. 2022/912

Persönliche Haftung eines Polizeibeamten wegen wirtschaftlich unverhältnismäßiger Anordnung der Sicherungsverwahrung eines Unfallfahrzeugs

1 Zu einer objektiven Dienstpflichtverletzung in Gestalt eines Verstoßes eines Beamten gegen seine Pflicht, allgemeine Richtlinien zu befolgen.2 Zum Begriff der groben Fahrlässigkeit im Rahmen einer Regressforderung des Dienstherrn gegen einen Polizeibeamten.3 Neben Unerfahrenheit und Eilbedürftigkeit des Handelns in einer konkreten Gefahrenlage lassen auch Arbeitsüberlastung und dienstliche Überforderung eher darauf schließen, dass grobe Fahrlässigkeit nicht vorliegt; ausschlaggebend sind stets die konkreten Umstände des Einzelfalls.4 Zu einer erheblichen dienstlichen Überlastung eines Beamten (hier bejaht).5 Zu der Verpflichtung eines Beamten, im Falle einer zeitweiligen Arbeitsüberlastung selbständig Schwerpunkte zu setzen und dringende Angelegenheiten zu erkennen sowie vordringlich abzuarbeiten.6 Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein objektiver Verstoß eines Beamten gegen Priorisierungspflichten in subjektiver Hinsicht unentschuldbar ist (hier verneint).7 Zu der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Beamter verpflichtet sein kann, seinem Dienstherrn eine dienstliche Überlastungssituation förmlich anzuzeigen.