LAG Nürnberg - Urteil vom 18.11.2021
5 Sa 211/21
Normen:
BBiG § 26; AGG § 1; AGG § 3 Abs. 1; AGG § 6; AGG § 7 Abs. 1;
Fundstellen:
BeckRS 2021, 55165
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 28.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 4560/20

Persönlicher Anwendungsbereich des AGGGeltung der Schutzvorschriften des SGB IX für Gleichgestellte

LAG Nürnberg, Urteil vom 18.11.2021 - Aktenzeichen 5 Sa 211/21

DRsp Nr. 2022/11032

Persönlicher Anwendungsbereich des AGG Geltung der Schutzvorschriften des SGB IX für Gleichgestellte

Der Kläger begehrt einen Entschädigungsanspruch nach AGG, da die Schwerbehindertenvertretung vor Abschluss des Bewerbungsverfahrens nicht durch die Beklagte beteiligt wurde. Bei der vorliegenden Konstellation war die Schwerbehindertenvertretung jedoch nicht zu beteiligen, da der Kläger lediglich einen GdB von 40 hat und über seinen Gleichstellungsantrag im Zeitpunkt des Abschlusses des Bewerbungsverfahrens noch nicht entschieden war.

1. Ob der persönliche Geltungsbereich des AGG für ein Beschäftigungsverhältnis i.S.d. § 26 BBiG eröffnet ist, bleibt unentschieden. Wird im Rahmen eines Fördervertrags eine monatliche Praktikumsvergütung gewährt und dient die Maßnahme dem Erwerb zusätzlicher Berufserfahrung, ist in der Regel von einem Arbeitsverhältnis mit entsprechender Verpflichtung zur Entgeltzahlung und damit auch vom persönlichen Geltungsbereich des AGG auszugehen.