LAG Nürnberg - Urteil vom 05.09.2006
6 Sa 537/04
Normen:
GG Art. 1 Art. 2 ; BGB § 253 Abs. 2 § 823 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bayreuth, vom 29.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 773/03

Persönlichkeitsrecht, Mobbing, Schmerzensgeld, Drohungen, Beleidigungen

LAG Nürnberg, Urteil vom 05.09.2006 - Aktenzeichen 6 Sa 537/04

DRsp Nr. 2007/304

Persönlichkeitsrecht, Mobbing, Schmerzensgeld, Drohungen, Beleidigungen

»1. Verschiedentliche Äußerungen des Arbeitgebers, die die Arbeitsleistung kritisieren und dem Arbeitnehmer Sanktionen bei Fehlleistungen ankündigen, rechtfertigen noch keine Schmerzensgeldansprüche wegen Persönlichkeitsverletzung oder "Mobbing".2. Dies gilt auch dann, wenn Bemerkungen wie "der Arbeitnehmer fahre den LKW wie ein Schwein" keine systematische, gegen die Persönlichkeit gerichtete Zielsetzung aufweisen.3. Auch Ankündigungen oder Drohungen gegenüber dem bereits erkrankten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber werde dafür Sorge tragen, dass der Arbeitnehmer keinen Fuß mehr in einen LKW setzen werde, stellen keine ein Schmerzensgeld rechtfertigende Persönlichkeitsverletzung dar.«

Normenkette:

GG Art. 1 Art. 2 ; BGB § 253 Abs. 2 § 823 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes eines ehemaligen Arbeitgebers an einen Arbeitnehmer wegen "Mobbing"-Handlungen.