LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 13.04.2007
13 Sa 2208/06
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 1 Abs. 3 S. 2; KSchG § 1 Abs. 5 S. 1; Richtlinie 78/2000/EG Art. 6 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 08.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 13090/06

Personalabbau zur Erhaltung einer ausgewogenen Altersstruktur; betriebsbedingte Kündigung bei sachgerechter Sozialauswahl nach Altersgruppen; unsubstantiierte Darlegungen des Arbeitnehmers zur grob fehlerhaften Sozialauswahl bei Interessenausgleich mit Namensliste

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.04.2007 - Aktenzeichen 13 Sa 2208/06

DRsp Nr. 2011/10372

Personalabbau zur Erhaltung einer ausgewogenen Altersstruktur; betriebsbedingte Kündigung bei sachgerechter Sozialauswahl nach Altersgruppen; unsubstantiierte Darlegungen des Arbeitnehmers zur grob fehlerhaften Sozialauswahl bei Interessenausgleich mit Namensliste

Die Erhaltung einer ausgewogenen Altersstruktur durch Altersgruppen bei der Sozialauswahl stellt eine Rechtfertigung einer möglichen Benachteiligung wegen des Alters im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG dar.

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 8. November 2006 - 7 Ca 13090/06 - wird auf seine Kosten bei einem Streitwert von 8.384,28 EUR in beiden Instanzen zurückgewiesen.

II. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 1 Abs. 3 S. 2; KSchG § 1 Abs. 5 S. 1; Richtlinie 78/2000/EG Art. 6 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung vom 23. Juni 2006, zugegangen am 27. Juni 2006, zum 31. Januar 2007, das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses und - eventualhilfsweise - die Weiterbeschäftigung des Klägers.

Der am .... 1959 geborene ledige Kläger war seit dem 26. Juni 1986 bei der Beklagten beschäftigt und verdiente als Maschinenbediener in Lohngruppe 2,5 zuletzt durchschnittlich 2.540,69 € brutto im Monat.