LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 20.07.2016
21 TaBV 4/16
Normen:
BetrVG § 23 Abs. 3 S. 1; BetrVG § 77 Abs. 6; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 3; BetrVG § 87 Abs. 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2017, 13
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 24.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 23 BV 61/15

Personaleinsatz nach Fahrdienstplänen ohne Zustimmung des BetriebsratsUnbegründeter Unterlassungsantrag des Betriebsrats bei fehlender Wiederholungsgefahr infolge Einigungsstellenspruchs

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.07.2016 - Aktenzeichen 21 TaBV 4/16

DRsp Nr. 2016/17234

Personaleinsatz nach Fahrdienstplänen ohne Zustimmung des Betriebsrats Unbegründeter Unterlassungsantrag des Betriebsrats bei fehlender Wiederholungsgefahr infolge Einigungsstellenspruchs

1. Die Regelung des § 23 Abs. 3 Satz 1 stellt ihrem Wortlaut nach (nur) künftiges betriebsverfassungskonformes Verhalten der Arbeitgeberin sicher. Im Gegensatz zu § 23 Abs. 1 Satz 1 BetrVG betrifft § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG die Unterlassung, Vornahme oder Duldung einer Handlung durch die Arbeitgeberin, so dass der Anspruch einen Zustand in die Zukunft gerichtet ändern und nicht die Vergangenheit sanktionieren soll. 2. Der Unterlassungsanspruch des Betriebsrats gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG setzt materiell-rechtlich und damit zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eine Wiederholungsgefahr voraus; Verstöße der Arbeitgeberin in der Vergangenheit sind nach Maßgabe der §§ 119, 121 BetrVG zu ahnden.