LAG Düsseldorf - Urteil vom 11.03.1992
4 TaBV 2/92
Normen:
BPersVG § 68 Abs. 2 § 79 § 82 Abs. 1 ; KSchG § 15 Abs. 4 ;
Fundstellen:
PersR 1992, 374
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 28.11.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 24/91

Personalrat: Beteiligungsrecht bei Kündigung des Mitglieds einer Stufenvertretung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 11.03.1992 - Aktenzeichen 4 TaBV 2/92

DRsp Nr. 2002/8865

Personalrat: Beteiligungsrecht bei Kündigung des Mitglieds einer Stufenvertretung

1. Wird ein Mitglied der Stufenvertretung wegen Schließung der örtlichen Dienststelle von dem zuständigen Dienststellenleiter nach § 15 Abs. 4 KSchG gekündigt, besteht ausschließlich ein Beteiligungsrecht des örtlichen Personalrates nach der Regelung in § 82 Abs. 1 BPersVG. 2. Eine weitere Beteiligung der Stufenvertretung in Fallgestaltung vorliegender Art im Wege richterlicher Rechtsfortbildung scheidet aufgrund der insoweit nicht lückenhaften Regelung des BPersVG aus. 3. Aus den gleichen Gründen kommt auch ein Unterrichtungsrecht nach § 68 Abs. 2 BPersVG gegenüber der Stufenvertretung nicht in Betracht.

Normenkette:

BPersVG § 68 Abs. 2 § 79 § 82 Abs. 1 ; KSchG § 15 Abs. 4 ;
Vorinstanz: ArbG Mönchengladbach, vom 28.11.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 24/91
Fundstellen
PersR 1992, 374