LAG Köln - Urteil vom 28.08.1996
2 Sa 551/96
Normen:
BPersVG §§ 8, 46 ;
Fundstellen:
ARST 1997, 46
PersR 1997, 177
ZfPR 1997, 201
ZTR 1997, 190
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 25.01.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 752/95

Personalrat: Bewerbung eines freigestellten Mitglieds um einen Beförderungsposten

LAG Köln, Urteil vom 28.08.1996 - Aktenzeichen 2 Sa 551/96

DRsp Nr. 2001/5981

Personalrat: Bewerbung eines freigestellten Mitglieds um einen Beförderungsposten

1. Bewirbt sich ein freigestelltes Personalratsmitglied um einen Beförderungsposten, so ist bei der Eignungsbeurteilung an die früheren Beurteilungen des Personalratsmitglieds anzuknüpfen und im Wege der fiktiven Nachzeichnung der beruflichen Entwicklung zu ermitteln, welchen Leistungsstand das Personalratsmitglied ohne seine Freistellung mutmaßlich erreicht hätte. 2. Macht der Arbeitgeber die Beförderung vom Ergebnis eines Auswahlgesprächs abhängig, kann er die Beförderung des Personalratsmitglieds anschließend nicht mit der pauschalen Begründung verweigern, ein anderer, bis dahin mit dem Personalratsmitglied als gleich qualifiziert bewerteter, dienstjüngerer Mitarbeiter habe sich im Auswahlgespräch als der für den Beförderungsposten besserqualifizierte Bewerber erwiesen. Der Arbeitgeber muss im Prozess diejenigen Tatsachen vortragen, die dem Gericht die Prüfung ermöglichen, ob die vom Arbeitgeber vorgenommene Wertung nachvollziehbar ist.

Normenkette:

BPersVG §§ 8, 46 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger mit Wirkung ab 01.07.1994 Vergütung nach der Gruppe III der Vergütungsordnung der Bundesanstalt für Arbeit zu zahlen.