LAG Düsseldorf - Beschluss vom 22.11.1993
19 TaBV 88/93
Normen:
BPersVG § 12 Abs. 1 § 79 § 82 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 04.08.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 5/93

Personalrat: Kündigung von Mitarbeitern bei den Britischen Streitkräften - Beteiligung der beim Hauptquartier gebildeten Stufenvertretung mangels einer Vertretung bei der aufgelösten Dienststelle

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 22.11.1993 - Aktenzeichen 19 TaBV 88/93

DRsp Nr. 2002/8776

Personalrat: Kündigung von Mitarbeitern bei den Britischen Streitkräften - Beteiligung der beim Hauptquartier gebildeten Stufenvertretung mangels einer Vertretung bei der aufgelösten Dienststelle

Kommen bei einer durch das Hauptquartier der Britischen Streitkräfte ausgesprochenen Änderungskündigung infolge der Auflösung einer Dienststelle §§ 82 Abs. 1, 12 Abs. 1 BPersVG nicht mehr zur Anwendung und ist § 82 Abs. 2 BPersVG wegen fehlender Eingliederung des Arbeitnehmers in den Geschäftsbereich nicht anwendbar, ist in entsprechender Anwendung der allgemeinen Zuständigkeitsregelung des § 82 Abs. 1 BPersVG vor Ausspruch der Änderungskündigung die bei dem Hauptquartier gebildete Stufenvertretung zu beteiligen.

Normenkette:

BPersVG § 12 Abs. 1 § 79 § 82 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5 ;

Hinweise: