LAG Düsseldorf - Beschluss vom 05.06.2000
10 TaBV 33/00
Normen:
BPersVG § 75 Abs. 3 Nr. 1 ; ZA NTS Art. 56 Abs. 9 ;
Fundstellen:
PersR 2001, 129
Vorinstanzen:
ArbG Krefeld, vom 01.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 2/00

Personalrat: Mitbestimmung bei der Aufstellung von Rufbereitschaftsplänen

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 05.06.2000 - Aktenzeichen 10 TaBV 33/00

DRsp Nr. 2002/3652

Personalrat: Mitbestimmung bei der Aufstellung von Rufbereitschaftsplänen

Der Betriebsvertretung steht bei der Anordnung von Rufbereitschaft und bei der Aufstellung von Rufbereitschaftsplänen nach § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG kein Mitbestimmungsrecht zu (ständige Rechtsprechung des BVerwG; a.A. zu § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG BAGE 41, 200).

Normenkette:

BPersVG § 75 Abs. 3 Nr. 1 ; ZA NTS Art. 56 Abs. 9 ;

Gründe:

A.

Antragstellerin ist die bei der Dienststelle der R. Germany B. (im folgenden nur Dienststelle) gebildete Betriebsvertretung (im folgenden nur Betriebsvertretung). Diese Dienststelle, bei der z.Zt. 309 zivile Arbeitnehmer beschäftigt sind, betreibt in N. einen Flugplatz. Im Rahmen ihrer Aufgaben unterhält die Dienststelle eine Rufbereitschaft für Klempner und Elektriker, die sich freiwillig zur Rufbereitschaft zur Verfügung stellen und gemäss einem Erlass des Finanzministers NRW eine Zulage erhalten.

Mit Schreiben vom 2.12.1999 übersandte die Dienststelle der Betriebsvertretung die Rufbereitschaftspläne für das Jahr 2000 zur Information. Die Betriebsvertretung vertrat mit Schreiben vom 15.12.1999 die Auffassung, die Maßnahme sei mitbestimmungspflichtig, und bat um Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens, wozu die Dienststelle im Gegensatz zu früher nicht bereit war.