LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 26.09.2017
2 Sa 14 17
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2018, 3
LAGE BPersVG § 79 Nr. 2
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 15.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 167/16

Personalratsanhörung bei Probezeitkündigung unter Mitteilung eines personenbezogenen Werturteils als KündigungsgrundUnbegründete Kündigungsschutzklage bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitnehmerin zur Fehlerhaftigkeit der Personalratsanhörung

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26.09.2017 - Aktenzeichen 2 Sa 14 17

DRsp Nr. 2018/742

Personalratsanhörung bei Probezeitkündigung unter Mitteilung eines personenbezogenen Werturteils als Kündigungsgrund Unbegründete Kündigungsschutzklage bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitnehmerin zur Fehlerhaftigkeit der Personalratsanhörung

1. Bei einer Kündigung in der Wartezeit nach § 1 Absatz 1 KSchG ist die Substantiierungspflicht des Arbeitgebers bei der Beteiligung des Personalrats nicht an den objektiven Merkmalen der Kündigungsgründe des noch nicht anwendbaren § 1 KSchG, sondern allein an den Umständen zu messen, aus denen der Arbeitgeber subjektiv seinen Kündigungsentschluss herleitet. Der Personalrat ist demnach immer dann ordnungsgemäß angehört, wenn der Arbeitgeber ihm die Gründe mitgeteilt hat, die nach seiner subjektiven Sicht die Kündigung rechtfertigen und die für seinen Kündigungsentschluss maßgeblich sind. Diesen Kündigungsentschluss hat er regelmäßig unter Angabe von Tatsachen so zu beschreiben, dass der Personalrat ohne zusätzliche eigene Nachforschungen die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe prüfen kann (wie BAG 12. September 2013 - 6 AZR 121/12 - AP Nr. 167 zu § 102 BetrVG 1972 = DB 2013, 2746 zu einem Fall aus der Privatwirtschaft).