BAG - Urteil vom 26.09.1990
7 AZR 208/89
Normen:
BPersVG §§ 8, 46 Abs. 3 Satz 6; BGB § 823 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 06.06.1988 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 404/88
LAG Schleswig-Holstein, vom 06.12.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 479/88

Personalratsmitglied/Benachteiligung in der berufl. Entwicklung

BAG, Urteil vom 26.09.1990 - Aktenzeichen 7 AZR 208/89

DRsp Nr. 2000/1148

Personalratsmitglied/Benachteiligung in der berufl. Entwicklung

»Eine Verletzung der Benachteiligungsverbote der §§ 8, 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG begründet nicht lediglich einen Schadenersatzanspruch, sondern einen unmittelbaren Anspruch des Personalratsmitglieds, hinsichtlich seiner beruflichen Entwicklung so gestellt zu werden, wie sie ohne sein Personalratsamt verlaufen wäre. Hierzu bedarf es einer fiktiven Laufbahnnachzeichnung, wobei von der beruflichen Entwicklung vergleichbarer Kollegen auszugehen ist (teilweise Abweichung von BAG Urteil vom 31. Oktober 1985 - 6 AZR 129/83 - AP Nr. 5 zu § 46 BPersVG).«

Normenkette:

BPersVG §§ 8, 46 Abs. 3 Satz 6; BGB § 823 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger infolge seiner Personalratstätigkeit entgegen den §§ 8, 46 Abs. 3 letzter Satz BPersVG in seinem beruflichen Werdegang beeinträchtigt wurde und daher höherzugruppieren ist.