VG Karlsruhe - Beschluss vom 01.03.2021
PL 15 K 6844/19
Normen:
LPVG § 21; LPVGWO § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; LPVGWO § 23 Abs. 1 S. 3;

Personalratswahl; Briefwahl; Ungültigkeit von Briefwahlstimmen; Wahlbriefumschlag; Name und Anschrift des Absenders; Kostenfreie Beförderung durch die Post; Hauspost; Kausalität des Verstoßes gegen Wahlvorschriften

VG Karlsruhe, Beschluss vom 01.03.2021 - Aktenzeichen PL 15 K 6844/19

DRsp Nr. 2021/4818

Personalratswahl; Briefwahl; Ungültigkeit von Briefwahlstimmen; Wahlbriefumschlag; Name und Anschrift des Absenders; Kostenfreie Beförderung durch die Post; Hauspost; Kausalität des Verstoßes gegen Wahlvorschriften

1. Enthalten die vom Wahlvorstand den Briefwählern übermittelten Wahlbriefumschläge entgegen § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LPVGWO nicht den Namen und die Anschrift des wahlberechtigten Beschäftigten, liegt ein wesentlicher Verstoß gegen Vorschriften über das Wahlverfahren im Sinne des § 21 Abs. 1 2. Halbsatz LPVG vor. 2. Dieser Fehler führt zur Ungültigkeit der abgegebenen Briefwahlstimmen, was maßgeblich bei der Frage, ob eine Kausalität im Sinne des § 21 Abs. 1 2. Halbsatz LPVG angenommen werden kann, zu berücksichtigen ist (anders: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.10.1994 - PL 15 S 1057/94 -). 3. Dem Erfordernis des § 23 Abs. 1 Satz 3 LPVGWO, dass der Wahlbriefumschlag so zu gestalten ist, dass er für den Beschäftigten kostenfrei durch die Post übermittelt werden kann, wird nicht dadurch Genüge getan, dass eine behördeninterne und kostenfreie Übermittlung des Wahlbriefs durch die sog. Hauspost möglich ist.

Die Wahl des Personalrats der Universität XXX vom 02./03.07.2019 wird für ungültig erklärt.

Normenkette:

LPVG § 21; LPVGWO § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; LPVGWO § 23 Abs. 1 S. 3;

Gründe:

I.