LAG München - Urteil vom 04.05.2006
2 Sa 1164/05
Normen:
TzBfG § 9 ;
Fundstellen:
AuA 2006, 489
Vorinstanzen:
ArbG Rosenheim, vom 18.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 313/05

Personalüberhang als dringender betrieblicher Grund gegenüber Verlängerung der Arbeitszeit

LAG München, Urteil vom 04.05.2006 - Aktenzeichen 2 Sa 1164/05

DRsp Nr. 2006/20042

Personalüberhang als dringender betrieblicher Grund gegenüber Verlängerung der Arbeitszeit

»Dringende betriebliche Gründe, die einer Verlängerung der Arbeitszeit entgegenstehen, können sich aus einem Personalüberhang in anderen Bereichen des Arbeitgebers ergeben.«

Normenkette:

TzBfG § 9 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verlängerung der Arbeitszeit der teilzeitbeschäftigten Klägerin.

Die Klägerin ist seit 12.3.1999 bei der Niederlassung Brief R. im Zustelldienst beschäftigt, und zwar mit einer arbeitsvertraglichen Arbeitszeit von zuletzt 19,5 Wochenstunden. Zu dieser Niederlassung gehört der Zustellstützpunkt mit Leitungsfunktion (ZSPL) T., dem mehrere Zustellbezirke zugeordnet sind. Leiter des ZSPL Traunstein ist der Zeuge W.. Die Arbeitszeit der Klägerin wurde in der Vergangenheit mehrfach jeweils befristet erhöht. Außerdem leistete die Klägerin in der Vergangenheit Überstunden. Vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer der Beklagten haben eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden.

Am 1.10.2004 wurde beim Zustellstützpunkt L. ein Dienstposten "Springer Bezirke 25, 27, 30, 31 und Fracht" mit einer Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden ausgeschrieben. Die Klägerin bewarb sich auf diesen Dienstposten und beantragte die unbefristete Verlängerung ihrer Wochenarbeitszeit auf 38,5 Stunden gem. § 9 TzBfG.