VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 11.12.2001
PL 15 S 715/01
Normen:
BPersVG § 108 Abs. 1 ; SchwbG § 21 Abs. 5 ; BGB § 626 Abs. 1, Abs. 2 ; BAT § 54 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2002, 390
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 16.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 3047/00

Personalvertretung - Ersetzung der Zustimmung; Außerordentliche Kündigung; Kündigungsfrist; Anhörung; wichtiger Grund; Diebstahl von Heizöl durch Hausmeister; Interessenabwägung; Verwertung erstinstanzlicher Zeugenaussagen; Beweiswürdigung von Zeugenaussagen; Sachverhaltsaufklärung

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.12.2001 - Aktenzeichen PL 15 S 715/01

DRsp Nr. 2007/12281

Personalvertretung - Ersetzung der Zustimmung; Außerordentliche Kündigung; Kündigungsfrist; Anhörung; wichtiger Grund; Diebstahl von Heizöl durch Hausmeister; Interessenabwägung; Verwertung erstinstanzlicher Zeugenaussagen; Beweiswürdigung von Zeugenaussagen; Sachverhaltsaufklärung

»Diebstahl von Heizöl zum Nachteil des Arbeitgebers stellt einen wichtigen Grund dar, der gemäß § 108 Abs. 1 Satz 2 BPersVG i.V.m. den §§ 626 Abs. 1 BGB, 54 Abs. 1 BAT zur Ersetzung der Zustimmung der Personalvertretung zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Hausmeisters durch das Verwaltungsgericht berechtigt.«

Normenkette:

BPersVG § 108 Abs. 1 ; SchwbG § 21 Abs. 5 ; BGB § 626 Abs. 1, Abs. 2 ; BAT § 54 Abs. 1, Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin erstrebt die Ersetzung der Zustimmung des Personalrats des Altenpflegeheims S. (Beteiligter zu 1.) zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beteiligten zu 2. Dieser ist Vorsitzender des Beteiligten zu 1.

Der am 31.12.1949 geborene Beteiligte zu 2. arbeitet seit dem 01.03.1993 als Hausmeister im Altenpflegeheim S. in B., das von einer Stiftung des öffentlichen Rechts getragen wird. Der Beteiligte zu 2. ist zu 100 Prozent schwerbehindert.