BAG - Urteil vom 27.06.1996
8 AZR 219/94
Normen:
EinigungsV Anlage I Kap. XIX A III Nr. 1 Abs. 4 Ziffer 2, Ziffer 3;
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 04.01.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 94/93
ArbG Berlin, vom 19.05.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 70 Ca 30918/92

Personalvertretung: Beteiligung der Stufenvertretung an Kündigung eines Arbeitnehmers einer bereits aufgelösten Dienststelle

BAG, Urteil vom 27.06.1996 - Aktenzeichen 8 AZR 219/94

DRsp Nr. 2002/7611

Personalvertretung: Beteiligung der Stufenvertretung an Kündigung eines Arbeitnehmers einer bereits aufgelösten Dienststelle

Die Beteiligungsrechte des Personalrates gemäß § 79 BPersVG finden auch auf Kündigungen gemäß EinigungsV Anlage I Kap. XIX A III Nr. 1 Abs. 4 Anwendung.

Normenkette:

EinigungsV Anlage I Kap. XIX A III Nr. 1 Abs. 4 Ziffer 2, Ziffer 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer auf Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 4 Ziff. 2, 3 Einigungsvertrag (künftig: Abs. 4 EV) gestützten ordentlichen Kündigung.

Der im Jahre 1938 geborene Kläger war seit 1962 Musikarchivar im "E " der Nationalen Volksarmee der DDR. Mit Inkrafttreten des Einigungsvertrages wurde er als Musikarchivar im "M der Bundeswehr" weiterbeschäftigt. Für diese Dienststelle der Bundeswehr war ein Personalrat gebildet.