LAG Nürnberg - Urteil vom 04.10.2005
6 Sa 263/05
Normen:
BayPVG Art. 77 Abs. 4 ; BetrVG § 102 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 3 ; SGB IX § 90 Abs. 2a ;
Fundstellen:
AuR 2006, 132
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 09.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 8442/04

Personalvertretung, Kündigung, Schwerbehinderung

LAG Nürnberg, Urteil vom 04.10.2005 - Aktenzeichen 6 Sa 263/05

DRsp Nr. 2005/21434

Personalvertretung, Kündigung, Schwerbehinderung

»1. Eine Kündigung ist nach Art. 77 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 77 Abs. 1, 72 Abs. 1 BayPVG unwirksam, wenn die Kündigung mit dem Personalrat nicht beraten worden ist. Dies gilt zumindest dann, wenn der Personalrat der Kündigung widersprochen hat, wenn er darauf hingewiesen hat, dass seiner Auffassung nach eine soziale Auswahl durchzuführen sei und wenn er dem Arbeitgeber mitgeteilt hat, er stehe zu einer Besprechung der Angelegenheit zur Verfügung. 2. Erläutert der Bürgermeister dem Personalrat betriebsbedingte Kündigungsgründe, macht er aber keinerlei Angaben über die soziale Auswahl und erklärt er auch nicht, dass eine Sozialauswahl aus seiner Sicht nicht erforderlich sei, ist die Anhörung, wenn der Personalrat die fehlende Sozialauswahl rügt, der Bürgermeister die Angaben aber nicht nachholt, zumindest dann unwirksam, wenn die Kündigung ohnehin erst Monate später ausgesprochen wird und dem Personalrat hierüber weitere Mitteilungen gemacht werden.