VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 24.02.2005
PL 15 S 434/05
Normen:
LPVG § 11 ; LPVG § 12 ; LPVG § 25 Abs. 1 ; ArbGG § 87 Abs. 2 Satz 1 ; ArbGG § 85 Abs. 2 Satz 2 ; ZPO § 37 Abs. 2 ; ZPO § 944 ;
Vorinstanzen:
VG Stuttgart PL - 21 K 6/05 - 22.02.2005,

Personalvertretung: Wahlanfechtung, einstweilige Verfügung, Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, Entscheidung des Vorsitzenden, Rechtmäßigkeit eines Wahlvorschlags, Umgehung der Wahlanfechtung

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.02.2005 - Aktenzeichen PL 15 S 434/05

DRsp Nr. 2008/8258

Personalvertretung: Wahlanfechtung, einstweilige Verfügung, Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, Entscheidung des Vorsitzenden, Rechtmäßigkeit eines Wahlvorschlags, Umgehung der Wahlanfechtung

»1. Eine Entscheidung über eine einstweilige Verfügung durch den Vorsitzenden allein anstelle des gesamten Spruchkörpers ist auch in der Beschwerdeinstanz eines personalvertretungsrechtlichen Eilverfahrens in dringenden Fällen zulässig (wie BayVGH, Beschluss vom 22.05.1990, BayVBl 1991,118). 2. Zur Frage, ob der Erlass einer lediglich von einem Wahlberechtigten beantragten einstweiligen Verfügung, mit der in ein laufendes personalvertretungsrechtliches Wahlverfahren eingegriffen werden soll, eine unzulässige Umgehung des für eine Wahlanfechtung wegen Verstoßes gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren erforderlichen Quorums von mindestens drei Wahlberechtigten wäre.«

Normenkette:

LPVG § 11 ; LPVG § 12 ; LPVG § 25 Abs. 1 ; ArbGG § 87 Abs. 2 Satz 1 ; ArbGG § 85 Abs. 2 Satz 2 ; ZPO § 37 Abs. 2 ; ZPO § 944 ;

Gründe:

I.