BVerwG - Beschluß vom 13.05.1998
6 P 9.97
Normen:
ArbGG § 83 Abs. 1 S. 1 ; BetrVG § 19 ; LPVG (Landespersonalvertretungsgesetz) Nordrhein-Westfalen § 22 Abs. 1 ; WO -LPVG (Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz) Nordrhein-Westfalen § 18 Abs. 1 S. 1 Buchst. a ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BVerwGE 106, 378
DVBl 1999, 339
IÖD 1998, 276
NVwZ 1999, 425
NZA-RR 1999, 108
PersR 1998, 516
PersV 1999, 417
ZBR 1998, 433
ZTR 1999, 92
ZfPR 1999, 18
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, vom 13.12.1996 - Vorinstanzaktenzeichen K 3776/96
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 11.09.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 778/97

Personalvertretungsrecht - Anfechtung einer Personalratswahl, Nachschieben von Anfechtungsgründen, Briefwahlanordnung

BVerwG, Beschluß vom 13.05.1998 - Aktenzeichen 6 P 9.97

DRsp Nr. 2007/3542

Personalvertretungsrecht - Anfechtung einer Personalratswahl, Nachschieben von Anfechtungsgründen, Briefwahlanordnung

»1. Im personalvertretungsrechtlichen Wahlanfechtungsverfahren muß jeder Antragsteller innerhalb der Anfechtungsfrist darlegen, aus welchen Gründen gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden sein soll; ist diesen Anforderungen Genüge getan, so kann die Wahl auch aus Gründen für ungültig erklärt werden, die erst nach Ablauf der Anfechtungsfrist geltend gemacht oder festgestellt werden. 2. Eine die Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe rechtfertigende besondere Diensteinteilung im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a WO -LPVG liegt immer dann vor, wenn eine Gruppe von Beschäftigten von Arbeitszeitregelungen betroffen ist, die von der in der Arbeitszeitverordnung, den Tarifverträgen und Dienstvereinbarungen zugrunde gelegten allgemeinen Regel (5-Tage- Woche, 38,5 Stunden Wochenarbeitszeit, allgemeine Dienststundenregelung) abweichen. Dies gilt insbesondere für Gruppen mit Teilzeitarbeit, Schichtdienst oder Bereitschaftsdienst mit Freizeitausgleich. 3. Ordnet der Wahlvorstand für bestimmte Beschäftigtengruppen schriftliche Stimmabgabe an, so ist ein davon betroffener Beschäftigter gleichwohl zur persönlichen Stimmabgabe berechtigt.«

Normenkette:

ArbGG § 83 Abs. 1 S. 1 ; § ;