BVerwG - Beschluß vom 09.07.2007
6 P 9.06
Normen:
BPersVG § 44 § 46 § 83 ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2008, 47
NZA-RR 2007, 668
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz, vom 13.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 10242/06
VG Koblenz - 4 PK 689/05.KO - 9.9.2005,

Personalvertretungsrecht - Antragstellung im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren; konkreter und abstrakter Feststellungsantrag; Grundschulung für Personalratsmitglieder; Informationspflicht des Personalrats gegenüber der Dienststelle

BVerwG, Beschluß vom 09.07.2007 - Aktenzeichen 6 P 9.06

DRsp Nr. 2007/15857

Personalvertretungsrecht - Antragstellung im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren; konkreter und abstrakter Feststellungsantrag; Grundschulung für Personalratsmitglieder; Informationspflicht des Personalrats gegenüber der Dienststelle

»1. Hat sich das konkrete Begehren des Personalrats erledigt, so muss dem durch eine vom Ausgangsfall abgelöste Antragstellung noch in der gerichtlichen Tatsacheninstanz Rechnung getragen werden (stRspr des BAG und des Senats). 2. Hat der Personalrat die Dienststelle über den Umfang in Aussicht genommener Schulungsveranstaltungen nicht vollständig informiert, so führt dies grundsätzlich nicht zu einem Erlöschen des Anspruchs auf Freistellung und Kostenübernahme, sofern die Teilnahme an der Schulung für die Personalratstätigkeit erforderlich ist.«

Normenkette:

BPersVG § 44 § 46 § 83 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller besteht aus 12 Mitgliedern (zehn Arbeitnehmer, ein Beamter, ein Soldat). Aufgrund der Neuwahl im Mai 2004 gehörten die Arbeitnehmervertreter Rike R. und Roland S. erstmals zum Personalrat.