BVerwG - Beschluß vom 28.01.1998
6 P 2.97
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; BPersVG § 47 Abs. 1 S. 2 ; Einigungs-Vertrag Anlage I Kap. XIX A III Nr. 1 Abs. 5 Nr. 2;
Fundstellen:
BVerwGE 106, 153
DVBl 1998, 1094
FA 1999, 103
IÖD 1998, 216
LKV 1998, 489
NJ 1998, 384
NZA 1999, 92
NZA-RR 1998, 345
PersR 1998, 374
PersV 1998, 531
RiA 1999, 298
ZBR 1999, 164
ZTR 1998, 566
ZfPR 1998, 113
Vorinstanzen:
I. VG Koblenz - Beschlujß vom 11.03.1996 - 4 PK 4303/95,
OVG Rheinland-Pfalz, vom 12.11.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 11141/96

Personalvertretungsrecht - Außerordentliche Kündigung eines Personalratsmitgliedes infolge inoffizieller Mitarbeiter beim MfS

BVerwG, Beschluß vom 28.01.1998 - Aktenzeichen 6 P 2.97

DRsp Nr. 2007/3611

Personalvertretungsrecht - Außerordentliche Kündigung eines Personalratsmitgliedes infolge inoffizieller Mitarbeiter beim MfS

»1. Der Sonderkündigungstatbestand der Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1, Abs. 5 Nr. 2 des Einigungsvertrages (EV) verlangt eine einzelfallbezogene Würdigung, bei der neben der konkreten Belastung für den Arbeitgeber auch das Maß der Verstrickung des für das frühere Ministerium für Staatssicherheit (MfS) Tätigen zu berücksichtigen ist. 2. Beim inoffiziellen Mitarbeiter wird sich der Grad der persönlichen Verstrickung vor allem aus Art, Dauer und Intensität seiner Tätigkeit sowie aus dem Grund der Aufnahme und der Beendigung der Tätigkeit für das MfS ergeben. 3. Ohne eine inhaltliche Auswertung der Berichtstätigkeit für das MfS läßt sich in aller Regel nicht die Frage beantworten, ob die Weiterbeschäftigung des betroffenen Arbeitnehmers zumutbar im Sinne des Sonderkündigungstatbestandes erscheint. 4. Je bedeutender die von dem ehemaligen Mitarbeiter des MfS derzeit wahrgenommene dienstliche Stellung oder Funktion ist, desto eher kann dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden.