BVerwG - Beschluß vom 08.10.2008
6 PB 21.08
Normen:
MVPersVG § 70 § 73 § 75 ;
Fundstellen:
DVBl 2009, 65
DÖV 2009, 127
NVwZ 2009, 252
Vorinstanzen:
OVG Mecklenburg-Vorpommern, vom 07.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 L 254/06
VG Greifswald, vom 15.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 A 1770/05

Personalvertretungsrecht - Beschluss der Landesregierung zur gleitenden Arbeitszeit; Kabinettsvorlage des Innenministeriums; Mitbestimmung des Hauptpersonalrats; Umgehung der Mitbestimmung; mitbestimmungspflichtige Vorbereitungshandlung

BVerwG, Beschluß vom 08.10.2008 - Aktenzeichen 6 PB 21.08

DRsp Nr. 2008/20189

Personalvertretungsrecht - Beschluss der Landesregierung zur gleitenden Arbeitszeit; Kabinettsvorlage des Innenministeriums; Mitbestimmung des Hauptpersonalrats; Umgehung der Mitbestimmung; mitbestimmungspflichtige Vorbereitungshandlung

»1. Eine Umgehung der Mitbestimmung durch einen Beschluss der Landesregierung kann nur dann angenommen werden, wenn die Landesregierung eine Angelegenheit allein in der Absicht an sich zieht, ein sonst erforderliches Mitbestimmungsverfahren zu vermeiden. 2. Die Kabinettsvorlage eines Ministeriums unterliegt nicht als eine der Maßnahme gleichstehende Vorbereitungshandlung der Mitbestimmung.«

Normenkette:

MVPersVG § 70 § 73 § 75 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 87 Abs. 2 MVPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg.

1. Die Grundsatzrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG greift nicht durch. Der Antragsteller will geklärt wissen, "ob eine absichtliche Umgehung des Mitbestimmungsrechts durch Erstellen einer Beschlussvorlage für einen mitbestimmungspflichtigen Tatbestand (für) das Kabinett fiktiv einer Maßnahme gleichzusetzen ist". Diese Rechtsfrage rechtfertigt die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht.