BVerwG - Beschluß vom 09.10.1996
6 P 21.94
Normen:
BPersVG § 9 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 S. 1 Nr. 1, Nr. 2 § 83 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 11 zu § 9 BPersVG
BVerwGE 102, 106
NVwZ 1998, 1083
NZA-RR 1998, 190
PersR 1997, 165
PersV 1998, 413
ZBR 1997, 402
ZTR 1997, 572
ZfPR 1997, 77
Vorinstanzen:
I. VG Kassel - Beschluß vom 16.07.1993 - K 4/92, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II.VGH Hessen - Beschluß vom 22.09.1994 - TK 2040/93, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Personalvertretungsrecht - Beschlussverfahren, Fristwahrung durch Feststellngsantrag - Jugendvertreter, Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung

BVerwG, Beschluß vom 09.10.1996 - Aktenzeichen 6 P 21.94

DRsp Nr. 2007/4056

Personalvertretungsrecht - Beschlussverfahren, Fristwahrung durch Feststellngsantrag - Jugendvertreter, Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung

»1. Im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren nach § 9 BPersVG kann - jedenfalls in der Kombination von Haupt- und Hilfsanträgen - neben den in Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 und 2 genannten Entscheidungen auch die Feststellung begehrt werden, daß ein Weiterbeschäftigungsverhältnis wegen Nichtvorliegens der Voraussetzung des § 9 Abs. 2 oder 3 BPersVG nicht zustande gekommen ist. 2. Ein solcher Feststellungsantrag wahrt das Fristerfordernis des § 9 Abs. 4 BPersVG für einen zunächst hilfsweise gestellten, später fallengelassenen und nach Fristablauf wieder weiterverfolgten Auflösungsantrag. 3. Die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung im Sinne des § 9 Abs. 4 BPersVG kann sich bei der Deutschen Telekom daraus ergeben, daß der Arbeitsplatz aufgrund einer von der Generaldirektion nach unternehmerischen Gesichtspunkten vorgenommenen Überprüfung der Arbeitsmethoden und des Arbeitsbedarfs weggefallen ist.«

Normenkette:

BPersVG § 9 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 S. 1 Nr. 1, Nr. 2 § 83 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 1 nach Abschluß seiner Ausbildung.