BVerwG - Beschluß vom 09.10.1996
6 P 20.94
Normen:
BPersVG § 9 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 S. 1 Nr. 2 § 83 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 10 zu § 9 BPersVG
BVerwGE 102, 100
DVBl 1997, 997
DÖV 1997, 598
NZA-RR 1997, 239
PersR 1997, 163
PersV 1998, 532
ZfPR 1997, 44
Vorinstanzen:
VG Kassel, vom 16.07.1993 - Vorinstanzaktenzeichen K 3/92
II.VGH Hessen - Beschluß vo22.09.1994 - TK 2039/93,

Personalvertretungsrecht - Beschlussverfahren, Verwaltungsgerichtliche Vorfragenkompetenz Antrag auf Auflösung des Weiterbeschäftigungsverhältnisses mit einem Jugendvertreter, Fristwahrung

BVerwG, Beschluß vom 09.10.1996 - Aktenzeichen 6 P 20.94

DRsp Nr. 2007/4057

Personalvertretungsrecht - Beschlussverfahren, Verwaltungsgerichtliche Vorfragenkompetenz Antrag auf Auflösung des Weiterbeschäftigungsverhältnisses mit einem Jugendvertreter, Fristwahrung

»1. Bei der Entscheidung über einen Auflösungsantrag nach § 9 Abs. 4 Nr. 2 BPersVG darf die Vorfrage, ob das aufzulösende Weiterbeschäftigungsverhältnis überhaupt zustande gekommen ist, nicht unbeantwortet bleiben. Es genügt nicht, daß im Tenor der Entscheidung die Auflösung nur für den Fall des Zustandekommens des Weiterbeschäftigungsverhältnisses ausgesprochen wird. Ist ein solches Beschäftigungsverhältnis nicht zustande gekommen, muß der isolierte Auflösungsantrag abgelehnt werden. 2. Ein vor Beginn der Dreimonatsfrist des § 9 Abs. 2 BPersVG gestelltes Weiterbeschäftigungsverlangen des Auszubildenden ist unwirksam. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber seiner Hinweispflicht nach § 9 Abs. 1 BPersVG nicht nachgekommen ist. Allerdings können die Grundsätze von Treu und Glauben ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Umstände gebieten, daß das Weiterbeschäftigungsverlangen als fristgemäß gestellt gilt.«

Normenkette:

BPersVG § 9 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 S. 1 Nr. 2 § 83 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 1 nach Abschluß seiner Ausbildung.