BVerwG - Beschluß vom 20.11.1998
6 P 8.98
Normen:
ArbGG § 83a Abs. 2 S. 1 ; BPersVG § 83 Abs. 2 ;
Fundstellen:
IÖD 1999, 190
NZA-RR 1999, 504
PersR 1999, 128
PersV 1999, 412
ZBR 1999, 3080
ZfPR 1999, 500
ZTR 1999, 144
Vorinstanzen:
I. VG Schleswig - Beschluß vom 23.05.1997 - PB 11/907,
II. SchlH OVG- Beschluß vom 20.04.1998 - 11 L 4/97,

Personalvertretungsrecht - Einstellung des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens im Rechtsbeschwerderechtszug

BVerwG, Beschluß vom 20.11.1998 - Aktenzeichen 6 P 8.98

DRsp Nr. 2007/3400

Personalvertretungsrecht - Einstellung des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens im Rechtsbeschwerderechtszug

»Ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren nach Ergehen der Entscheidung des Beschwerdegerichts ein erledigendes Ereignis eingetreten und erklärt der Antragsteller unter Hinweis darauf nach formgerechter Einlegung der Rechtsbeschwerde bis zum Ablauf der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist die Hauptsache für erledigt, ohne das Rechtsmittel selbst noch zu begründen, so ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 83a Abs. 2 Satz 1 ArbGG auch dann einzustellen, wenn sich nicht alle Beteiligten der Erledigungserklärung anschließen, der Eintritt der Erledigung als solcher aber unbestritten ist.«

Normenkette:

ArbGG § 83a Abs. 2 S. 1 ; BPersVG § 83 Abs. 2 ;

Gründe:

I.