BVerwG - Beschluß vom 28.12.1998
6 P 1.97
Normen:
BPersVG § 76 Abs. 2 Nr. 5 § 104 S. 3 ; Einigungs-Vertrag Anlage I Kapitel XIX A III Nr. 15 Buchst. c;
Fundstellen:
BVerwGE 108, 233
DVBl 1999, 926
DÖV 1999, 924
IÖD 1999, 177
NJ 1999, 331
NVwZ 1999, 881
PersR 1999, 271
PersV 1999, 413
ZBR 1999, 418
ZTR 1999, 480
ZfPR 1999, 52
Vorinstanzen:
VG Potsdam, vom 22.02.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 728/93
II.OVG Frankfurt(Oder - Beschluß vom 14.11.1996 - 6 A 78/95.PVL,

Personalvertretungsrecht - Erhöhung der Pflichtstundenzahl für Realschullehrer als mitbestimmungspflichtige Mehrarbeit

BVerwG, Beschluß vom 28.12.1998 - Aktenzeichen 6 P 1.97

DRsp Nr. 2007/3374

Personalvertretungsrecht - Erhöhung der Pflichtstundenzahl für Realschullehrer als mitbestimmungspflichtige Mehrarbeit

»Wird die Pflichtstundenzahl für Realschullehrer in einem Bundesland von 25 auf 26 Stunden erhöht, um so die Zahl der Lehrer aus finanzwirtschaftlichen Gründen zu reduzieren und die Pflichtstundenzahl der in anderen Ländern anzugleichen, so wird damit grundsätzlich zugleich auf eine als Hebung der Arbeitsleistung mitbestimmungspflichtige Mehrarbeit der verbleibenden Lehrkräfte abgezielt, es sei denn, daß anderweitige Entlastungen konkret angegeben sind. Ein stillschweigendes Vertrauen darauf, daß betroffene Lehrer unter Ausnutzung ihrer pädagogischen Gestaltungsfreiheit sich möglicherweise weniger gründlich auf den Unterricht vorbereiten werden, ersetzt diese Angabe nicht.«

Normenkette:

BPersVG § 76 Abs. 2 Nr. 5 § 104 S. 3 ; Einigungs-Vertrag Anlage I Kapitel XIX A III Nr. 15 Buchst. c;

Gründe:

I.

Die Verfahrensbeteiligten streiten darüber, ob die Erhöhung der Pflichtstundenzahl für Realschullehrer mitbestimmungspflichtig ist.