BVerwG - Beschluß vom 27.08.1997
6 P 7.95
Normen:
BPersVG § 75 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; LPersVG (Landespersonalvertretungsgesetz) Hessen § 3 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 § 5 S. 1 § 77 Abs. 1 Nr. 2a ;
Fundstellen:
AP Nr. 24 zu § 99 BetrVG 1972 Einstellung
AP Nr. 4 zu § 77 LPVG Hessen
AP Nr. 66 zu § 5 BetrVG 1972
AP Nr. 72 zu § 75 BPersVG
DÖV 1998, 563
IÖD 1998, 72
PersR 1998, 22
ZBR 1998, 147
ZTR 1998, 233
ZfPR 1998, 82
Vorinstanzen:
VG Frankfurt/Main, vom 12.07.1990 - Vorinstanzaktenzeichen L 704/89
VGH Hessen, vom 26.01.1995 - Vorinstanzaktenzeichen TL 2477/90

Personalvertretungsrecht - Mitbestimmung bei der Einstellung einer DRK-Krankenschwester

BVerwG, Beschluß vom 27.08.1997 - Aktenzeichen 6 P 7.95

DRsp Nr. 2007/3734

Personalvertretungsrecht - Mitbestimmung bei der Einstellung einer DRK-Krankenschwester

»Die Aufnahme der Tätigkeit einer DRK-Krankenschwester auf der Grundlage eines Gestellungsvertrages zwischen Krankenhausträger und Schwesternschaft unterliegt als Einstellung der Mitbestimmung des Personalrats, wenn die zu beschäftigende Schwester dabei einer nicht von der Schwesternschaft gestellten Pflegedienstleitung unterstellt wird.«

Normenkette:

BPersVG § 75 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; LPersVG (Landespersonalvertretungsgesetz) Hessen § 3 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 § 5 S. 1 § 77 Abs. 1 Nr. 2a ;

Gründe:

I.

Die Verfahrensbeteiligten streiten darüber, ob dem antragstellenden Personalrat ein Mitbestimmungsrecht zusteht, wenn in den von dem Beteiligten geleiteten Kliniken eine DRK-Krankenschwester aufgrund eines Gestellungsvertrages mit ihrer Schwesternschaft neu beschäftigt ("eingestellt") wird.

In den Kliniken des Kreises H. war in der Zeit vom 15. Mai 1988 bis zum 15. Juli 1989 die Schwester M.H. tätig, die der DRK- Schwesternschaft A. in D. angehörte. Grundlage der Beschäftigung war ein Gestellungsvertrag zwischen dem Krankenhausträger und der Schwesternschaft, der den gesamten Pflegedienst und dessen Organisation einschloß. Es waren jedoch nur noch einige wenige DRK- Schwestern in den Kliniken beschäftigt. Auch wurde die Pflegedienstleitung seit 1975 nicht mehr von einer DRK-Oberin wahrgenommen.