BVerwG - Beschluß vom 26.01.2000
6 P 3.99
Normen:
BPersVG § 6 Abs. 3 ; BPersVWO § 4 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerwGE 110, 297
DVBl 2000, 1132
NZA-RR 2000, 669
Vorinstanzen:
OVG Schleswig-Holstein, vom 28.09.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 11 L 1/98
VG Schleswig - PB 25/97 - 24.2.1998,

Personalvertretungsrecht - Neuwahl nach Rücktritt des Personalrats einer Nebenstelle; Dauer der Wirksamkeit eines Verselbständigungsbeschlusses

BVerwG, Beschluß vom 26.01.2000 - Aktenzeichen 6 P 3.99

DRsp Nr. 2006/4995

Personalvertretungsrecht - Neuwahl nach Rücktritt des Personalrats einer Nebenstelle; Dauer der Wirksamkeit eines Verselbständigungsbeschlusses

»Tritt der Personalrat der Nebenstelle zurück und bleibt der Personalrat der Hauptstelle im Amt, so behält der Verselbständigungsbeschluß für die Dauer der konkreten Amtszeit des Hauptstellenpersonalrats seine Wirksamkeit. In der Nebenstelle kann für diese Zeit ein neuer Nebenstellenpersonalrat gewählt werden.«

Normenkette:

BPersVG § 6 Abs. 3 ; BPersVWO § 4 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Verfahrensbeteiligten streiten um die Wirksamkeit der Wahl des Personalrats einer Außenstelle.

Die Beschäftigten der Außenstelle Lübeck des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) faßten im März 1996 vor den damals anstehenden regelmäßigen Personalratswahlen einen wirksamen Verselbständigungsbeschluß und wählten ihren eigenen Personalrat. Dieser beschloß am 11. September 1997 seinen Rücktritt und gab dies am 12. September 1997 bekannt. Gleichzeitig bestellte er einen Wahlvorstand für die Neuwahl. Diese fand am 27. November 1997 ohne erneute Vorabstimmung zur Frage der Verselbständigung statt.