BVerwG - Beschluß vom 26.11.2008
6 P 7.08
Normen:
BPersVG § 6, § 82, § 86;
Fundstellen:
BVerwGE 132, 276
NVwZ 2009, 337

Personalvertretungsrecht - Personalrat der Zentrale des Bundesnachrichtendienstes; Wahlanfechtungsrecht der Gewerkschaften; Dienststellenzugehörigkeit

BVerwG, Beschluß vom 26.11.2008 - Aktenzeichen 6 P 7.08

DRsp Nr. 2009/617

Personalvertretungsrecht - Personalrat der Zentrale des Bundesnachrichtendienstes; Wahlanfechtungsrecht der Gewerkschaften; Dienststellenzugehörigkeit

1. Gewerkschaften sind nicht befugt, die Wahl eines Personalrats im Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes anzufechten. 2. Arbeitnehmer mit Dienstort am Sitz der Zentrale des Bundesnachrichtendienstes sind auch dann für den Personalrat der Zentrale wahlberechtigt, wenn ihr vorgesetzter Referatsleiter außerhalb der Zentrale beschäftigt ist.

Die Anträge des Antragstellers zu 1 werden als unzulässig verworfen.

Auf den Wahlanfechtungsantrag der Antragsteller zu 2 bis 9 wird die Wahl zum Personalrat der Zentrale des Bundesnachrichtendienstes vom 22. April 2008 in der Gruppe der Arbeitnehmer für ungültig erklärt.

Normenkette:

BPersVG § 6, § 82, § 86;

Gründe:

I. Die Antragsteller zu 2 bis 9 sind Mitglieder des Antragstellers zu 1, eines Berufsverbandes des öffentlichen Dienstes. Sie sind Arbeitnehmer des Bundes im Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes mit Dienstort Pullach. Der Antragsteller zu 9 gehört dem Referat 90A an; hierbei handelt es sich um den Leitungsstab; der Dienstort des Referatsleiters ist Berlin.